AGB Beratungsleistungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs-, Implementierungs- und Retainer-Leistungen, die die Aurora AI Solutions Studio UG (haftungsbeschränkt) unter der Marke Aurora KI-Beratung erbringt — insbesondere für die Pakete AI-Quickstart, AI-Strategie-Tag (Standard und Premium), AI-Sicherheits-Audit, POC-Sprint, AI-Implementierung, die Retainer-Modelle AI-Ops Retainer (Basis und Plus), AI-Sicherheits-Retainer, Regulatory Watch Service und Fractional CAIO.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten ausschließlich für sämtliche Verträge über Beratungs-, Implementierungs- und Retainer-Leistungen, die die Aurora AI Solutions Studio UG (haftungsbeschränkt), Friedhofstraße 10, 70191 Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 805284 (nachfolgend „Aurora"), mit ihren Mandantinnen und Mandanten (nachfolgend einheitlich „Mandant") abschließt.
(2) Mandanten im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt Aurora im Rahmen dieser AGB nicht ab.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Mandanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Aurora hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn Aurora in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mandanten die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Mandanten, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungspakete
(1) Vertragsgegenstand sind Beratungs-, Implementierungs- und Retainer-Leistungen zur Einführung Künstlicher Intelligenz beim Mandanten, jeweils nach den nachstehend definierten Paketen oder nach gesondertem Angebot.
(2) AI-Quickstart
Leistungsumfang:
- Halbtägiger Vor-Ort- oder Remote-Workshop (vier Zeitstunden)
- Zweiwöchige Scoping-Phase mit schriftlichem Anwendungsfall-Katalog
- Erstellung eines lauffähigen Prototyps (eine KI-gestützte Funktion) zur Demonstration
- Schriftliche Empfehlung zu möglichen Folgeschritten
(3) AI-Implementierung
Leistungsumfang:
- Sechswöchiger Sprint mit definiertem Kickoff- und Go-Live-Termin
- Produktivsetzung von zwei abgegrenzten KI-Workflows beim Mandanten
- Erstellung der Dokumentations-Unterlagen gemäß den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), insbesondere Risikoklassifizierung, Anbieter-/Betreiber-Pflichten, technische Dokumentation
- Schulung der Schlüssel-Anwender:innen des Mandanten (bis zu fünf Personen) im Umfang eines Schulungstages
- Abnahme-Protokoll bei Go-Live
(4) AI-Ops Retainer Basis
Leistungsumfang:
- Monatlicher Betriebs- und Pflege-Service für bestehende KI-Workflows
- Monatlicher Statusbericht und ein einstündiges Review-Gespräch
- Reaktive Fehlerbehebung mit Reaktionszeit innerhalb von 48 Werkstunden (Mo–Fr, 09:00–18:00 MEZ/MESZ)
- Bis zu vier Stunden Anpassungs-/Optimierungsleistungen pro Monat (nicht übertragbar in den Folgemonat)
(5) AI-Ops Retainer Plus
Leistungsumfang:
- Leistungsumfang des Retainer Basis
- Zusätzlich bis zu acht Stunden Anpassungs-/Optimierungsleistungen pro Monat (nicht übertragbar in den Folgemonat)
- Priorisierte Reaktionszeit innerhalb von 24 Werkstunden
- Quartalsweise Roadmap-Sitzung (90 Minuten)
- Jährliche Aktualisierung der AI Act-Dokumentation des Mandanten bei relevanten Rechtsänderungen
(5a) AI-Strategie-Tag — Standard
Leistungsumfang:
- Halbtägiges strategisches Arbeitsformat (vier Zeitstunden) — vor Ort oder Remote
- Vorbereitende Unterlagen-Sichtung (bis zu zwei Stunden) anhand vom Mandanten zur Verfügung gestellter Dokumente
- Moderierte Workshop-Sitzung zur Identifikation der drei wirkungsstärksten KI-Anwendungsfälle des Mandanten
- Schriftliche Zusammenfassung der Workshop-Ergebnisse inkl. priorisiertem Anwendungsfall-Katalog und Empfehlung zu Folgeschritten (Lieferung innerhalb von zehn Werktagen nach Workshop-Termin)
(5b) AI-Strategie-Tag — Premium
Leistungsumfang:
- Ganztägiges strategisches Arbeitsformat (acht Zeitstunden) — vor Ort oder Remote
- Vorbereitende Unterlagen-Sichtung (bis zu vier Stunden) anhand vom Mandanten zur Verfügung gestellter Dokumente
- Moderierte Workshops mit mehreren Stakeholder-Gruppen des Mandanten
- Erstellung einer schriftlichen KI-Strategie-Empfehlung inkl. Roadmap-Skizze über zwölf Monate (Lieferung innerhalb von fünfzehn Werktagen nach Workshop-Termin)
- Ein nachgelagertes Review-Gespräch (60 Minuten, Remote) innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der Roadmap
(5c) AI-Sicherheits-Audit
Leistungsumfang:
- Vor-Ort-Audit-Tag beim Mandanten (acht Zeitstunden) zur Bestandsaufnahme bestehender KI-Systeme und ihrer Sicherheits-Rahmenbedingungen
- Zweiwöchige Follow-up-Analyse-Phase mit Auswertung der erhobenen Befunde
- Erstellung eines schriftlichen Audit-Berichts inkl. Risikoregister, identifizierten Schwachstellen und priorisierten Maßnahmen-Empfehlungen
- Abschluss-Gespräch (90 Minuten, Remote) zur Übergabe und Erörterung des Audit-Berichts
Hinweis: Das Audit umfasst keine penetrations-testbasierten Sicherheitsuntersuchungen und keine forensische Analyse. Soweit derartige Leistungen erforderlich sind, werden diese in einem gesonderten Angebot vereinbart.
(5d) POC-Sprint
Leistungsumfang:
- Vier- bis sechswöchiger Proof-of-Concept-Sprint zur Validierung eines vom Mandanten definierten KI-Anwendungsfalls
- Kickoff-Workshop und wöchentliche Sprint-Reviews mit dem Mandanten
- Entwicklung eines lauffähigen Prototyps mit produktionsnaher Datenanbindung in einer abgegrenzten Mandanten-Umgebung
- Schriftliche Dokumentation des Anwendungsfalls inkl. technischer Architektur, Bewertungsmetriken und Skalierungs-Empfehlung
- Abschluss-Demonstration und Übergabe-Workshop
Hinweis: Eine produktive Inbetriebnahme („Go-Live") ist nicht Bestandteil des POC-Sprints. Soweit der Mandant nach Abschluss des POC-Sprints eine produktive Implementierung wünscht, wird diese im Rahmen eines AI-Implementierungs-Vertrags oder eines gesonderten Angebots vereinbart.
(5e) AI-Sicherheits-Retainer
Leistungsumfang:
- Monatliche Überwachung der KI-Sicherheits-Lage beim Mandanten anhand vereinbarter Indikatoren
- Monatlicher Statusbericht und ein einstündiges Review-Gespräch
- Reaktive Sicherheits-Beratung mit Reaktionszeit innerhalb von 24 Werkstunden (Mo–Fr, 09:00–18:00 MEZ/MESZ)
- Bis zu vier Stunden Anpassungs-/Beratungsleistungen pro Monat (nicht übertragbar in den Folgemonat)
- Halbjährliche Aktualisierung des Sicherheits-Risikoregisters
(5f) Regulatory Watch Service
Leistungsumfang:
- Monatlicher Regulatory-Watch-Newsletter mit kuratierten und kommentierten Updates zu für den Mandanten relevanten KI-Rechtsentwicklungen
- Ad-hoc-Hinweise per E-Mail bei kritischen Rechtsänderungen mit unmittelbarer Auswirkung auf den Mandanten
- Zugang zu einer kuratierten Quellen-Sammlung (Verlinkungen zu einschlägigen Behörden-, EU- und Gerichtsentscheidungen)
Hinweis: Der Regulatory Watch Service stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Aurora gibt keine rechtsverbindlichen Auskünfte; sämtliche Inhalte ersetzen keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
(5g) Fractional CAIO (Chief AI Officer)
Leistungsumfang:
- Anteilige Wahrnehmung der CAIO-Funktion für den Mandanten im Umfang von vereinbarter Wochenarbeitszeit (regelmäßig zwei bis drei Tage pro Woche, kein arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis)
- Strategische KI-Verantwortung in Abstimmung mit der Geschäftsführung des Mandanten
- Teilnahme an internen Steuerungs- und Lenkungs-Gremien des Mandanten zur KI-Governance
- Erstellung und Pflege der KI-Strategie und -Roadmap
- Schnittstelle zu externen Beratern, Aufsichts- und Datenschutzbehörden, soweit vom Mandanten beauftragt
- Monatlicher Statusbericht und mindestens ein strategisches Steuerungsmeeting pro Monat (90 Minuten)
Hinweis: Aurora erbringt die Leistung selbständig als externer Dienstleister; eine arbeitsrechtliche Einordnung als Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB liegt nicht vor. Der Mandant trägt Verantwortung für eine ordnungsgemäße arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und ggf. mitbestimmungsrechtliche Würdigung des Engagements (Stichwort Scheinselbständigkeit).
(6) Abweichende oder erweiterte Leistungen sind im jeweiligen Einzelangebot zu vereinbaren und gehen dieser allgemeinen Beschreibung im Konfliktfall vor.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist verpflichtet, Aurora bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Insbesondere wird der Mandant:
- einen oder mehrere fachlich kompetente und entscheidungsbefugte Ansprechpartner:innen benennen,
- Aurora die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig und in geeigneter Form bereitstellen,
- für die zeitliche Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen während der Projektphasen (insbesondere Kickoff, Scoping, Schulung, Abnahme) Sorge tragen,
- die für die Implementierung notwendigen System-Zugänge und Lizenzen rechtzeitig zur Verfügung stellen,
- vor Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 7 dieser AGB abschließen.
(2) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Mandanten zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mandanten. Aurora ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwände nach Stundenaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz (derzeit 195 € netto / Stunde) gesondert zu berechnen, sofern der Mandant nach schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist seine Mitwirkungspflichten weiterhin nicht erfüllt.
(3) Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen, wenn der Mandant seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten
(1) Sofern nicht abweichend im Angebot vereinbart, gelten folgende Liefer- und Leistungsfristen:
- AI-Quickstart: Leistungserbringung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsschluss und Zahlung; Workshop-Termin nach gemeinsamer Abstimmung.
- AI-Strategie-Tag (Standard und Premium): Workshop-Termin innerhalb von 21 Kalendertagen ab Vertragsschluss und Zahlung; schriftliche Ergebnis-Lieferung innerhalb der im jeweiligen Paket (§ 2 Abs. 5a/5b) genannten Fristen nach Workshop-Termin.
- AI-Sicherheits-Audit: Vor-Ort-Audit-Tag innerhalb von 28 Kalendertagen ab Vertragsschluss und Zahlung; Lieferung des Audit-Berichts innerhalb von zwei Wochen nach Audit-Tag.
- POC-Sprint: Vier- bis sechswöchige Sprint-Periode ab Kickoff-Termin; Kickoff erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsschluss und Eingang der Anzahlung.
- AI-Implementierung: Sechswöchige Leistungsperiode ab Kickoff-Termin; Kickoff erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsschluss und Eingang der Anzahlung.
- AI-Ops Retainer, AI-Sicherheits-Retainer, Regulatory Watch Service und Fractional CAIO: Monatliche Leistungserbringung mit Beginn des auf den Vertragsschluss folgenden Kalendermonats, sofern nicht abweichend vereinbart.
(2) Termine und Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Liefer- und Leistungstermine ungefähre Termine und keine Fixgeschäfte im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB.
(3) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Streiks, behördliche Anordnungen, Ausfälle wesentlicher Vorleister, Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen) verlängern die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche in diesen AGB und in Aurora-Angeboten genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(2) Zahlungsmodalitäten:
- AI-Quickstart: 100 % bei Vertragsschluss, Zahlungsziel 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
- AI-Strategie-Tag (Standard und Premium): 100 % bei Vertragsschluss, Zahlungsziel 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
- AI-Sicherheits-Audit: 50 % als Anzahlung bei Vertragsschluss, 50 % bei Lieferung des Audit-Berichts; Zahlungsziel jeweils 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
- POC-Sprint: 50 % als Anzahlung bei Kickoff, 50 % bei Lieferung der Abschluss-Demonstration; Zahlungsziel jeweils 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
- AI-Implementierung: 50 % als Anzahlung bei Kickoff, 50 % bei Abnahme zum Go-Live-Termin; Zahlungsziel jeweils 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
- AI-Ops Retainer (Basis und Plus), AI-Sicherheits-Retainer, Regulatory Watch Service und Fractional CAIO: monatliche Rechnungstellung im Voraus zum ersten Werktag des Leistungsmonats; Zahlungsziel 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
(3) Die Zahlung erfolgt per SEPA-Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto oder per Stripe-Zahlungslink (Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift).
(4) Bei Zahlungsverzug ist Aurora berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB (neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die Mahnpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB (40,00 €) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Auf den Eintritt des Verzugs kommt es bei Zahlungsverzug gegenüber einem Unternehmer nicht an, wenn die in § 286 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen vorliegen (30 Tage nach Zugang der Rechnung).
(5) Aurora ist berechtigt, bei nicht erfolgter Zahlung trotz Mahnung weitere Leistungen bis zum Eingang der Zahlung zurückzubehalten. Bei wesentlichem Zahlungsverzug ist Aurora zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
(6) Eine Aufrechnung des Mandanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mandanten nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangenden Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind („vertrauliche Informationen"), nur zu den im Vertrag vorgesehenen Zwecken zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.
(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere: technische Daten, Geschäftsstrategien, Kundenlisten, Preise, Finanzdaten, Personaldaten, Mandanteninterna sowie sämtliche Daten, die unter berufsrechtliche Schweigepflichten fallen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben darüber hinaus geschützt, solange sie diesen Status haben.
(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die (a) bei Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, (b) nach Bekanntgabe ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (c) der empfangenden Partei vor Bekanntgabe bereits rechtmäßig bekannt waren oder (d) von Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht erlangt werden.
(5) Soweit gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (z. B. gegenüber Behörden), wird die offenlegende Partei die andere Partei — soweit zulässig — vor Offenlegung informieren.
§ 7 Auftragsverarbeitung und Datenschutz
(1) Soweit Aurora im Rahmen der Leistungserbringung für den Mandanten personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Dies betrifft regelmäßig das Paket AI-Implementierung sowie ggf. AI-Ops Retainer.
(2) Ohne abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag findet keine Verarbeitung personenbezogener Daten von Endkund:innen oder Mitarbeitenden des Mandanten durch Aurora statt. Aurora kann die Leistungserbringung bis zum Abschluss des AVV zurückhalten.
(3) Der Mandant ist im Rahmen des Auftragsverarbeitungsverhältnisses Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Aurora ist berechtigt, Sub-Auftragsverarbeiter nach Maßgabe des AVV einzusetzen.
(4) Hinsichtlich der eigenen Verarbeitungs-Tätigkeit von Aurora (z. B. Vertragsdaten) gilt die Datenschutzerklärung.
§ 8 Nutzungsrechte an Beratungsergebnissen
(1) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte oder anderweitig schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen (z. B. Dokumentationen, Prompts, Workflow-Definitionen, AI Act-Unterlagen, Quellcode-Bestandteile), räumt Aurora dem Mandanten an diesen Arbeitsergebnissen ein nicht-ausschließliches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für sämtliche bekannten Nutzungsarten ein, das mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars wirksam wird.
(2) Aurora behält sich das Recht vor, dieselben oder vergleichbare Lösungen, Methodiken, Frameworks und Vorgehensweisen für andere Mandanten einzusetzen und weiterzuentwickeln. Aurora ist berechtigt, das im Projekt erworbene Know-how (mit Ausnahme der vertraulichen Informationen des Mandanten gemäß § 6) für eigene Zwecke und für andere Mandanten zu nutzen.
(3) An Aurora-eigenen Tools, Frameworks, Bibliotheken und Skills, die bereits vor Vertragsbeginn bestanden oder unabhängig vom Mandanten-Projekt entwickelt wurden („Hintergrund-IP"), erhält der Mandant ein einfaches, nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich im Rahmen des konkreten vertragsgegenständlichen Einsatzes.
(4) Open-Source-Komponenten unterliegen den Bedingungen ihrer jeweiligen Lizenz. Aurora wird den Mandanten in der Projektdokumentation auf die eingesetzten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen hinweisen.
(5) Ein Recht zur Bearbeitung und Veränderung der Arbeitsergebnisse wird mit dem Nutzungsrecht aus Abs. 1 eingeräumt. Eine Weiterveräußerung der Arbeitsergebnisse als eigenständiges Produkt an Dritte ist dem Mandanten nicht gestattet, es sei denn dies wird ausdrücklich in Textform vereinbart.
§ 9 Leistungsart und Gewährleistung
(1) Beratungs-Leistungen (insbesondere AI-Quickstart in seinen Beratungsbestandteilen sowie AI-Ops Retainer in seinen Beratungs- und Review-Bestandteilen) erbringt Aurora als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Aurora schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch keinen bestimmten Erfolg.
(2) Soweit Aurora konkrete Werke schuldet (insbesondere Prototyp im AI-Quickstart, produktive Workflows und AI Act-Dokumentation im AI-Implementierung), gelten die §§ 631 ff. BGB. Bei Sachmängeln innerhalb der Verjährungsfrist hat der Mandant zunächst Anspruch auf Nacherfüllung nach Wahl von Aurora durch Nachbesserung oder Neuherstellung; § 635 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
(3) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche bei werkvertraglichen Leistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Der Mandant ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung, auf Mängel zu untersuchen und erkannte Mängel innerhalb dieser Frist in Textform zu rügen (§ 377 HGB analog für werkvertragliche Leistungen).
(5) Eine Mängelhaftung besteht nicht, soweit der Mangel auf vom Mandanten gelieferten unrichtigen Daten oder unzureichenden Mitwirkungshandlungen beruht.
§ 10 Haftung
(1) Aurora haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt. Gleiches gilt bei der Übernahme einer Garantie oder einer Beschaffenheitszusage sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Aurora nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mandant regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung pro Vertrag ist bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Auftragswert des betroffenen Einzelvertrags. Diese Begrenzung gilt nicht in den unter Absatz (1) genannten Fällen (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit, Garantieübernahme, Produkthaftungsgesetz).
(4) Eine darüber hinausgehende Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit — insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust oder Reputationsschäden — ist ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter:innen, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilf:innen von Aurora.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mandanten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Hinweise zur Natur KI-gestützter Leistungen
(1) Aurora setzt im Rahmen der Leistungserbringung Systeme Künstlicher Intelligenz ein (insbesondere Large Language Models und auf diesen aufbauende Werkzeuge). Der Mandant erkennt an, dass KI-Systeme nach dem aktuellen Stand der Technik nicht fehlerfrei sind und Ergebnisse produzieren können, die unzutreffend, unvollständig, veraltet, voreingenommen oder anderweitig fehlerhaft sind („Halluzinationen", systematische Verzerrungen u. ä.).
(2) Aurora garantiert nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Fehlerfreiheit KI-generierter Inhalte. Aurora übernimmt keine Garantie für ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis, eine bestimmte Effizienzsteigerung oder eine bestimmte Produktivitäts-Verbesserung beim Mandanten.
(3) Der Mandant ist verpflichtet, KI-generierte Ergebnisse vor produktiver Nutzung — insbesondere vor Außenwirkung gegenüber Endkund:innen, Behörden, Gerichten oder Geschäftspartner:innen — durch fachkundige Personen seines Hauses inhaltlich zu prüfen („Human-in-the-Loop"). Diese Prüfpflicht ist eine wesentliche Mitwirkungspflicht des Mandanten.
(4) Soweit der Mandant berufsrechtlichen Pflichten unterliegt (z. B. anwaltliche Sorgfaltspflicht nach BRAO, steuerberatliche Sorgfaltspflicht nach StBerG, versicherungs- oder finanzaufsichtsrechtlichen Pflichten), bleibt diese Sorgfalt vollumfänglich beim Mandanten. Aurora übernimmt keine berufsrechtliche Haftung an Stelle des Mandanten.
§ 12 Förderprogramme
(1) Aurora weist auf öffentliche Förderprogramme hin, die für die Einführung von KI in kleinen und mittleren Unternehmen relevant sein können (z. B. Landesförderungen, EU-Förderungen, Programme der KfW). Eine abschließende Beratung über Förderfähigkeit ist nicht Bestandteil der Aurora-Leistungen.
(2) Das Bundesförderprogramm „go-digital" ist mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen und steht für neue Bewilligungen nicht mehr zur Verfügung. Bestehende Bewilligungen sind hiervon nicht betroffen.
(3) Aurora prüft auf Wunsch des Mandanten projektbezogen, ob aktuelle Förderprogramme grundsätzlich passen könnten. Diese Prüfung erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Aurora übernimmt ausdrücklich keine Garantie für die Bewilligung eines Förderantrags oder die Auszahlung von Fördermitteln. Die Förderantragstellung und sämtliche Kommunikation mit den Bewilligungsbehörden liegen in der alleinigen Verantwortung des Mandanten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) AI-Quickstart, AI-Strategie-Tag (Standard und Premium), AI-Sicherheits-Audit, POC-Sprint und AI-Implementierung sind Einzelaufträge, die mit vollständiger Leistungserbringung enden. Eine ordentliche Kündigung ist während der Leistungsphase ausgeschlossen.
(2) Der AI-Ops Retainer (Basis und Plus), der AI-Sicherheits-Retainer, der Regulatory Watch Service und der Fractional CAIO haben jeweils eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem ersten Leistungsmonat. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der jeweilige Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündbar.
(2a) Ein Widerrufsrecht im Sinne der §§ 312g, 355 BGB besteht für die in diesen AGB geregelten Verträge nicht, da diese gemäß § 1 Abs. 2 ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abgeschlossen werden. Soweit Aurora in Einzelfällen abweichend einen Vertrag mit einem Verbraucher schließen sollte, holt Aurora vor Leistungsbeginn die ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn und die Bestätigung des Verbrauchers gemäß § 356 Abs. 4 BGB ein (Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungs-Verträgen nach Beginn der Ausführung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers).
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Aurora insbesondere vor bei (a) Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung, (b) erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung, (c) Insolvenz oder Zahlungseinstellung des Mandanten.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).
(5) Bei Kündigung aus einem Aurora zu vertretenden wichtigen Grund hat Aurora Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Änderungen dieser AGB
(1) Aurora ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies (a) zur Anpassung an geänderte rechtliche oder regulatorische Rahmenbedingungen, (b) zur Klärung einer Regelungslücke oder (c) zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
(2) Änderungen werden dem Mandanten mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilt. Der Mandant kann den Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen.
(3) Widerspricht der Mandant nicht fristgerecht, gelten die Änderungen mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt als angenommen. Auf diese Folge wird Aurora den Mandanten in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
(4) Widerspricht der Mandant rechtzeitig, ist Aurora berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung ordentlich zu kündigen, soweit eine Fortführung des Vertrags zu den bisherigen Bedingungen für Aurora unzumutbar ist.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist — soweit gesetzlich zulässig — Stuttgart. Aurora ist berechtigt, den Mandanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Stuttgart, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
Stand: 21. Mai 2026